Einsatz von (Legal) KI in der Kanzlei

Lesezeit: 7 Minuten
von Hans Kristoferitsch


Ein Beitrag von Hans Kristoferitsch über den Einsatz von (Legal) KI in der Anwaltskanzlei: Wie KI juristische Arbeitsprozesse effizienter macht, welche standes- und datenschutzrechtlichen Grenzen zu beachten sind und warum der verantwortungsvolle Einsatz der Technologie klare Governance und menschliche Kontrolle erfordert. Ein Praxisbericht aus CERHA HEMPEL über den rechtskonformen Einsatz von Legal Tech in der anwaltlichen Praxis.


Künstliche Intelligenz in der Form von Large Language Modellen und Anwendungen, in die diese integriert werden, halten Einzug in alle Bereiche des Wirtschaftslebens. Dies gilt auch für die Anwaltei. Gleichzeitig stellt sich für Kanzleien, die für ihre Berufsausübung mit (besonders sensiblen) Informationen umzugehen haben, die Frage eines rechtskonformen Einsatzes von KI. Nachfolgend soll vor diesem Hintergrund dargestellt werden, wie KI in Anwaltskanzleien im Allgemeinen eingesetzt werden kann und dies nachfolgend am Beispiel der Kanzlei CERHA HEMPEL näher illustriert:

Einsatz von KI in einer Anwaltskanzlei im Allgemeinen …

Der rechtliche Rahmen des Einsatzes von KI in Anwaltskanzleien wird insbesondere durch das Standes- und Datenschutzrecht gezogen. Die rechtlichen Vorgaben an die Verarbeitung von mandantenbezogenen Informationen begrenzen die Zulässigkeit einer Auslagerung von Datenverarbeitungstätigkeiten an Dritte, wobei dabei insbesondere die Vorgaben der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015) zu beachten sind. Diese sehen vor, dass externe Dienstleister nur eingesetzt werden dürfen, wenn die beruflichen Verschwiegenheitspflichten und datenschutzrechtlichen Anforderungen gewahrt werden. Daher müssen externe Dienstleister insbesondere auch vertraglich auf das Anwaltsgeheimnis verpflichtet werden.

Für den Einsatz von KI in der Kanzlei bedeutet dies zunächst, dass beim Einsatz von KI danach differenziert werden muss, ob bei deren Verwendung auch mandant:innenbezogene Informationen oder personenbezogene Daten in das System eingegeben werden dürfen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die KI durch die Kanzlei selbst gehostet wird oder aufgrund entsprechender vertraglicher Regelungen sowie durch die Wahl des Serverstandortes und vertragliche Zusagen des jeweiligen Anbieters sichergestellt ist, dass die Anforderungen des Standes- und des Datenschutzrechts eingehalten werden. Soweit dies nicht sichergestellt werden kann, besteht eine zusätzliche Herausforderung darin, dass mandant:innenbezogene Informationen oder personenbezogene Daten nicht nur solche Informationen sein können, die einen unmittelbaren Rückschluss auf ein Mandat zulassen. Erfasst sind vielmehr auch solche Informationen, die in einer Gesamtschau aller in das System eingegebener Informationen einen Rückschluss auf einzelne Mandate oder natürliche Personen zulassen. Sofern in eine KI daher aus standes- oder datenschutzrechtlichen Gründen mandant:innen- oder personenbezogene Daten nicht eigegeben werden dürfen, ist bei deren Einsatz besondere Vorsicht hinsichtlich der Formulierung der Prompts geboten.

Bei unsachgemäßem Einsatz von KI kann sich in zweierlei Hinsicht ein Reputationsrisiko ergeben: Zum einen kann sich ein solches Risiko daraus ergeben, dass zwar keine mandatsbezogenen Informationen oder personenbezogene Daten in die KI eingegeben werden, es aber aufgrund einer unzureichenden Anonymisierung oder zu spezifisch formulierten Fragestellung möglich sein kann, Rückschlüsse auf den konkreten Sachverhalt zu ziehen. Zum anderen besteht das Risiko, dass die Ausgaben der KI inhaltlich ungeprüft übernommen werden. Dies kann im ungünstigsten Fall dazu führen, dass rechtliche Ausführungen inhaltlich falsch sind oder aber ein Schriftsatz den formalen Anforderungen nicht genügt und zurückgewiesen wird.

Ein vor diesem Hintergrund entscheidender Aspekt für den Einsatz von KI in der Kanzlei ist die gezielte Identifikation von zweckmäßigen und zielführenden Einsatzbereichen. Nicht jede Aufgabe, die durch KI automatisiert werden kann, sollte auch durch KI automatisiert werden.

Auch in jenen Bereichen, wo der Einsatz von KI zweckmäßig und zielführend sein kann, ist sorgfältig zu überlegen, in welcher Tiefe und in welchem Umfang eine Automatisierung mittels KI sinnvoll ist.

Und schließlich ist ein maßgeblich zu berücksichtigender Aspekt beim Einsatz von KI die Erwartungshaltung der Klienten an eine effiziente und kostengünstige Vorgehensweise. Während insoweit eine Pflicht zum Einsatz von KI – wie dies stellenweise gefordert wird – wohl zu weit gehen dürfte, ist es umgekehrt in Zeiten von KI für Kanzleien schwierig vermittelbar geworden, Tätigkeiten, die keine besondere Fachkenntnis erfordern, aber mit einem hohen Zeitaufwand einhergehen, nicht automatisiert zu bearbeiten.

… Und Bei CERHA HEMPEL IM BESONDEREN

Bei CERHA HEMPEL wurden nach Verabschiedung einer KI-Strategie und KI-Policy durch die Partnerschaft und der Sensibilisierung aller mit KI befasster Mitarbeiter:innen mittels KI-Schulungen verschiedene KI-Systeme und -Tools für unterschiedliche Anwendungsfälle getestet.

Zentrales Kriterium für die auf Basis dieser Testungen erfolgte finale Entscheidung für den Einsatz spezifischer KI-Tools war dabei neben der Erfüllung der jeweiligen fachlichen Vorgaben die Einhaltung der (standes-)rechtlichen Vorgaben. Dies erwies sich in der Praxis als durchaus schwierig, da sich die Aufnahme von diesen Vorgaben Rechnung tragenden Zusatzklauseln gerade bei einigen internationalen Anbieter:innen als unmögliches Unterfangen erwies; ungeachtet des Umstands, dass die Inhalte der Zusatzklauseln für Anwaltskanzleien zwingend umzusetzen sind und inhaltlich betrachtet eigentlich keine sehr weitreichenden Anforderungen an die Anbieter:innen enthalten (Verständigungspflichten im Fall von Hausdurchsuchungen etc), war ein Abweichen von den vom jeweiligen Headquarter vorgegebenen Standardvertragsklauseln oftmals nicht möglich. Teilweise wurde die Unterfertigung der Zusatzklauseln auch mit Hinweis auf die Verpflichtung zur Einhaltung von us-amerikanischem Recht (CLOUD Act) abgelehnt.

Andere Anbieter erwiesen sich was die Zusage der Einhaltung der standesrechtlich gebotenen Vorgaben betrifft als deutlich flexibler, sodass es gelang, eine Reihe von KI-Tools in der Kanzlei einzuführen (darunter etwa amigaAI, Harvey, Genjus KI, Lexis+ AI), wobei wir ungeachtet der vertraglich von den jeweiligen Anbieter:innen abgegebenen Zusagen im Rahmen unserer kanzleiinternen KI-Policy weitere Vorgaben für den KI-Einsatz machten und beispielsweise über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Vorgaben für den Umgang mit mandant:innenbezogenen Informationen und den Review-Prozess von KI-generierten Ergebnissen festgelegt haben.

Als weiteres Element in der KI-Strategie von CERHA HEMPEL wurden gemeinsam mit externen Partner:innen KI-Lösungen für den Einsatz sowohl innerhalb der Kanzlei als auch bei Mandant:innen entwickelt, wobei auch in diesem Zusammenhang größtes Augenmerk auf die Einhaltung aller regulatorischen Vorgaben gelegt wurde. Als diesbezügliches Beispiel kann etwa die gemeinsam mit dem KI-Startup Codara erfolgreich durchgeführte und sowohl kanzleiintern als auch bei vielen großen österreichischen Unternehmen im Einsatz befindliche Entwicklung eines Regulatory Monitorings angeführt werden, mit dem Unternehmen KI-unterstützt tagesaktuell über für das konkrete Unternehmen relevante Gesetzesänderungen und daraus abzuleitende Handlungsaufgaben informiert werden.

Eine weitere Herausforderung für den Einsatz von KI bei CERHA HEMPEL lag schließlich darin, dass seitens der Mandant:innen konkrete Vorgaben zum Einsatz von KI in der Mandatsarbeit gemacht wurden; so wird von vielen Mandant:innen (teils im Rahmen der Mandatsvereinbarungen, teils separat) gefordert, eine Verarbeitung von mandant:innenbezogenen Daten außerhalb der Kanzleiräumlichkeiten oder jedenfalls der unmittelbaren Einflusssphäre der Kanzlei zu unterlassen.

Um ungeachtet dieser Vorgaben den Einsatz von KI zu ermöglichen, arbeiten wir seit einigen Monaten gemeinsam mit dem Fraunhofer Institut, der Sigmund Freud Privatuniversität und Codara im Rahmen eines FFG-geförderten Projekts daran, Österreichs erstes Legal LLM zu entwickeln. Im Rahmen dieses Projektes beraten wir zu rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI im Rechtsbereich, insbesondere im Hinblick auf KI- und datenschutzrechtliche Fragestellungen und evaluieren mögliche Einsatzbereiche für eine solche KI. Auf Basis der dabei gewonnen Erkenntnisse wird das österreichische LLM als On-Premise-Lösung entwickelt, um eine standes- und datenschutzrechtlich unbedenkliche Verwendung von Mandant:inneninformationen gewährleisten zu können.

Fazit

Der Einsatz von KI in Anwaltskanzleien bietet die Chance auf große Effizienzgewinne. Zugleich werden sowohl seitens des Gesetzgebers als auch seitens mancher Mandant:innen strenge Vorgaben für den Einsatz von KI in Kanzleien gemacht. Die Erfahrungen, die wir bei CERHA HEMPEL im Zuge dessen mit KI und den Anbieter:innen von KI gemacht haben, lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass es auch was KI betrifft kein „one size fits all“ gibt, sondern es des Einsatzes unterschiedlicher KI-Systeme bedarf (von etablierten Tools und Anbieter:innen bis hin zur Kooperation mit Start-Ups), um der gesamten Palette an regulatorischen, fachlichen, aber auch mandant:innenseitigen Vorgaben entsprechen zu können.


Über den Autor: 

Hans Kristoferitsch ist Partner bei CERHA HEMPEL und dort unter anderem für den Bereich Legal Tech zuständig.

Copyrighthinweis: Barbara Nidetzky / Cerha Hempel

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