Mythos: Rechtsinformatik und Legal Tech sind dasselbe 

Lesezeit: 6 Minuten
von Dietmar Jahnel | Professor für Öffentliches Recht & Herausgeber RidaOnline
Magazin: Legal Tech Times 2023, Ausgabe 6


Wie unterscheiden sich Rechtsinformatik und Legal Tech? Im Folgenden wird das Wichtigste über die Spezialisierung „IT-Recht und Legal Tech“ an der Universität Salzburg erläutert und wie sich der Begriff „Rechtsinformatik“ im Laufe der Jahre verändert hat und wie Legal Tech den Begriff wiederbelebt hat. 

Das Fächerbündel „IT-Recht und Legal Tech“ an der Uni Salzburg 

Im 3. Abschnitt des Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg müssen sich die Studierenden für eine Spezialisierung in eine bestimmte Fachrichtung entscheiden. Dabei können unter anderen vertieften juristischen Kenntnissen im Fächerbündel „IT-Recht und Legal Tech“ erworben werden. In diesem Fächerbündel sind folgende Lehrveranstaltungen zu absolvieren: 

Privates Informatikrecht, 

Datenschutz und E-Government, 

Computer und Online-Strafrecht sowie  

das Seminar IT-Recht und Rechtsinformatik. 

Bei dieser Übersicht fällt auf, dass im Titel des Fächerbündels der Begriff „Legal Tech“ verwendet wird, während beim Fächerbündel-Seminar nach wie vor das Wort „Rechtsinformatik“ vorkommt. Tatsächlich wurde das Fächerbündel erst kürzlich von „IT-Recht und Rechtsinformatik“ in „IT-Recht und Legal Tech“ umbenannt. Der Hauptgrund dafür lag darin, dass der Begriff Rechtsinformatik bei vielen Jus-Student:innen die – durchaus unbegründete – Angst ausgelöst hat, dass sie es hier mit Programmieren und mathematischen Formeln zu tun bekommen könnten. 

Das führt zur Frage: Gibt es einen Unterschied zwischen Rechtsinformatik und Legal Tech und wenn ja, worin liegt dieser?  

Von der Rechtsinformatik… 

In Österreich muss man schon ziemlich viele Jahre in die Vergangenheit zurückblicken, um in der rechtswissenschaftlichen Fachliteratur eine Begriffsbestimmung von Rechtsinformatik zu finden. Im Buch „EDV für Juristen“, das von mir gemeinsam mit Peter Mader verfasst wurde, in erster Auflage im Jahr 1996 im Verlag Manz erschienen ist und dessen Fortführung im Jahr 2003 eingestellt wurde, ist dazu folgende Definition zu finden: 

Rechtsinformatik im engeren Sinn ist „die Wissenschaft von der Anwendung von Informatikmethoden auf Informations- und Entscheidungsstrukturen im Rechtssystem und der Rechtswissenschaft“ bzw. von einem praktischen Standpunkt aus gesehen „die Lehre von den Einsatzmöglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung für juristische Tätigkeiten aller Art“ (Jahnel/Mader, EDV für Juristen [1996] 8). 

Schon damals wurde das IT-Recht, das sich mit den rechtlichen Grundlagen und Problemen der EDV-Anwendung und -verwendung befasst, vom Begriff der Rechtsinformatik ausgeklammert. An allen juridischen Fakultäten werden inzwischen Datenschutzrecht, E-Commerce-Recht, EDV-Vertragsrecht, Computerstrafrecht oder Internetrecht etc. ganz selbstverständlich in den jeweiligen Rechtsfächern mitbehandelt. 

Aus Sicht der Anwendungspraxis umfasst die so verstandene Rechtsinformatik i. e. S. zunächst eine Reihe juristischer Hilfstätigkeiten, wie die Suche in juristischen Datenbanken, die Kanzleiverwaltung für juristische Berufe, elektronische Klagen, das ADV-Grundbuch bzw. -Firmenbuch usw. Dazu kamen von Anfang an Anwendungen, die darauf abzielen, auch fachliche juristische Tätigkeiten, insbesondere die juristische Haupttätigkeit, also die Entscheidungsfindung, ganz oder zumindest zum Teil automationsunterstützt ablaufen zu lassen (Juristische „Expertensysteme“). Hier geht es nicht mehr um die Entwicklung von bloßen Hilfswerkzeugen, sondern um den Versuch einer (Teil-) Automatisierung der eigentlichen juristischen Tätigkeit. Die Fragen der Automatisierung der Rechtsanwendung bilden nach allgemeiner Meinung einen der Kernbereiche eines eigenständigen Faches „Rechtsinformatik“. 

Nach einer gewissen Blüte Ende der Achtziger- bis ca. Ende der Neunzigerjahre des vorigen Jahrhunderts kam es zu einer mehr als zwei Jahrzehnte dauernden Phase der Stagnation, in denen die Kernthemen der Rechtsinformatik i. e. S. in der juristischen Fachwelt und Fachliteratur so gut wie gar nicht diskutiert wurden.  

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